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   BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85   

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BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85 (https://dejure.org/1987,3165)
BVerwG, Entscheidung vom 06.01.1987 - 5 B 30.85 (https://dejure.org/1987,3165)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Januar 1987 - 5 B 30.85 (https://dejure.org/1987,3165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abgrenzung; Antrag auf Einleitung; Flurbereinigungsgebiet; Gebietsabgrenzung; Mitwirkung; Nachholung von Mitwirkungsverhandlungen; Unternehmensverfahren

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  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Dies ergibt sich daraus, daß dann, wenn statt der Enteignungsbehörde eine andere Stelle zur Antragstellung ermächtigt sein soll, vom Gesetzgeber des für das Unternehmen geltenden Gesetzes die insoweit geänderte Zuständigkeit ausdrücklich festgelegt ist, so in § 144 f Abs. 1 Satz 1 BBauG (vgl. BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]) und in § 72 Satz 1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134).

    Entgegen der zur Stützung der aufgeworfenen Frage vom Kläger vertretenen Auffassung ist auch die weitere Voraussetzung für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 bis 89 FlurbG, nämlich die Zulässigkeit der Enteignung aus besonderem Anlaß, durch die ländliche Grundstücke in großem umfange in Anspruch genommen würden, hier gegeben (zur Zulässigkeit der Enteignung als Anordnungsvoraussetzung vgl. BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]).

    Das schließt nicht aus, daß in diesem Verfahren den schädlichen Auswirkungen des Unternehmens, wie sie unter Nr. 2 Abs. 3 der Begründung des Anordnungsbeschlusses vom 8. Juni 1983 angeführt sind, durch die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann, um durch Neuzuteilung gleichwertiger Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - RdL 1981, 93>; BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]).

    Da für die Ermessensentscheidung im Rahmen der Feststellung des Flurbereinigungsgebietes durch die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 4 FlurbG in den §§ 87 bis 89 FlurbG keine besonderen Regelungen bestehen, ist die Gebietsbegrenzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so auszurichten, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (s. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; hiervon wird auch in BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]ausgegangen).

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82

    Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Die Unternehmensflurbereinigung dient nicht der Neugestaltung des Verfahrensgebietes nach §§ 1, 37 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5).

    Da für die Ermessensentscheidung im Rahmen der Feststellung des Flurbereinigungsgebietes durch die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 4 FlurbG in den §§ 87 bis 89 FlurbG keine besonderen Regelungen bestehen, ist die Gebietsbegrenzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so auszurichten, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (s. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; hiervon wird auch in BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]ausgegangen).

    Auch soweit in das Verfahrensgebiet Flächen einbezogen sind, die im Eigentum des Unternehmens stehen und in das Verfahren eingebracht wurden, kann die Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets nicht als fehlerhaft angesehen werden, wie der Senat schon früher klargestellt hat (s. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]).

  • BVerwG, 26.10.1966 - IV B 291.65
    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Aus der im vorliegenden Fall getroffenen Gebietsbegrenzung ergibt sich - von den fallbezogenen Besonderheiten abgesehen - deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil nach § 7 FlurbG jede Begrenzung des Verfahrensbereichs als rechtmäßg anzusehen ist, die dazu dient, die Zwecke des angeordneten Flurbereinigungsverfahrens möglichst vollkommen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1966 - BVerwG 4 B 291.65 - ).

    Daraus erwächst dem Teilnehmer jedoch kein materiellrechtlicher Anspruch darauf, daß ein bestimmtes geometrisch geformtes Planungsgebiet eingehalten oder festgestellt wird und daß er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen werde (s. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1966, a.a.O. und die vorgenannte Entscheidung); desgleichen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiziehung von Grundstücken, die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG 1 B 28.62 - <RdL 1962, 215 = RzF 7 I S. 1>).

  • BVerwG, 26.03.1974 - V B 14.72

    Anfechtung eines eine Flurbereinigung anordnenden Beschlusses - Maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Der Kläger ist Teilnehmer am Verfahren; als solcher kann er - wovon das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, das die Klage als zulässig angesehen hat - auch geltend machen, daß die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (s. BVerwG, Beschluß vom 26. März 1974 - BVerwG 5 B 14.72 - <BVerwGE 45, 112, 113 [BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72] = RdL 1975, 181 = AgrarR 1975, 47>).
  • BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82

    Flurbereinigung - Veränderung - Wesentliche Veränderung - Geschlossene Waldfläche

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich bereits geklärt, daß Absatz 2 des § 45 VwVfG, soweit er sich auf Absatz 1 Nr. 5 dieser Vorschrift bezieht, auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechtes nicht gilt und es deshalb zulässig ist, Mitwirkungshandlungen der in § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG bezeichneten Art auch noch nach Erhebung der flurbereinigungsrechtlichen Klage nachzuholen und damit den Verfahrensfehler einer zunächst unterbliebenen Mitwirkung zu heilen (BVerwGE 71, 369 [BVerwG 04.07.1985 - 5 C 7/82]).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 5 B 25.79

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung - Annahme einer Enteignung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Das schließt nicht aus, daß in diesem Verfahren den schädlichen Auswirkungen des Unternehmens, wie sie unter Nr. 2 Abs. 3 der Begründung des Anordnungsbeschlusses vom 8. Juni 1983 angeführt sind, durch die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann, um durch Neuzuteilung gleichwertiger Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - RdL 1981, 93>; BVerwGE 71, 108 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 130/83]).
  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 47.66

    Landverlust durch Bau eines Randkanals - Neuschaffung einer Gefahrenquelle -

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Da aber in einer Unternehmensflurbereinigung gleichwohl kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 - <RdL 1970, 211, 213 = Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1>), muß durch die Begrenzung des Verfahrensgebiets nicht sichergestellt sein, daß die Grundsätze für die Abfindung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils des Flurbereinigungsgesetzes eingehalten werden können.
  • BVerwG, 20.02.1962 - I B 28.62

    Anspruch auf Beiziehung von außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegenden

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85
    Daraus erwächst dem Teilnehmer jedoch kein materiellrechtlicher Anspruch darauf, daß ein bestimmtes geometrisch geformtes Planungsgebiet eingehalten oder festgestellt wird und daß er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen werde (s. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1966, a.a.O. und die vorgenannte Entscheidung); desgleichen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiziehung von Grundstücken, die außerhalb des Flurbereinigungsgebietes liegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG 1 B 28.62 - <RdL 1962, 215 = RzF 7 I S. 1>).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2018 - 15 KF 12/16

    Abgrenzung; allgemeine Landeskultur; Anhörung; Anordnung; Begründung;

    Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987 - 5 B 30.85 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9 = juris Rn. 12).

    Danach lässt sich auch ein geteiltes Verfahrensgebiet schon dann nicht gänzlich vermeiden, wenn hinzugezogene Gemeindegebiete von unterschiedlicher Gestalt außer Enklaven auch Exklaven aufweisen oder wenn zwischen zwei für den Verfahrenszweck erforderlichen Landschaftsformationen beispielsweise ein fließendes oder stehendes Gewässer liegt oder sich eine sonstige Anlage mit Schutzstreifen befindet, deren Bereiche für das Vorhaben des betreffenden Unternehmens nicht herangezogen werden können (hierzu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., juris Rn. 12).

    Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (so BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., juris Rn. 12; ebenso das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., juris Rn. 70).

    Die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung und der Zuschnitt des Verfahrensgebiets kann den Zweck, je nach den örtlichen Verhältnissen eine solidarische Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten für die Teilnehmer zu ermöglichen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur durch die Trassenführung möglichst vollkommen zu vermeiden, nur erfüllen, wenn in den betroffenen Gemarkungen grundsätzlich hinreichend Tauschflächen für die Teilnehmer zur Verfügung stehen, um den Verlust der Trassenflächen sowie die sich aus dem Trassenverlauf ergebenden ungünstigen Flächenzuschnitte möglichst durch Flächentausch auszugleichen und die Teilnehmer unter Berücksichtigung des Landabzugs weitgehend wertgleich in Land abzufinden (auch wenn die Unternehmensflurbereinigung nicht der Neugestaltung des Verfahrensgebiets nach §§ 1, 37 FlurbG dient und im Unternehmensflurbereinigungsverfahren kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat, vgl. das Senatsurteil vom 8.7.2015 - 15 KF 6/13 - juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., Rn. 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2016 - 8 K 2/15

    Abgrenzung des Verfahrensgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung

    Als solche kann sie geltend machen, dass die Anordnung der Flurbereinigung, insbesondere die Begrenzung des Verfahrensgebietes, gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1974 - BVerwG 5 B 14.72 -, juris RdNr. 3; Beschl. v. 06.01.1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, juris RdNr. 13).

    Für die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung bedeutet dies, dass damit die Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern und/oder die Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG weitgehend ermöglicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, juris RdNr. 24; Beschl. v. 06.01.1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, a.a.O. RdNr. 12; VGH BW, Urt. v. 24.06.2013 - 7 S 3362/11 -, juris RdNr. 54; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 87 RdNr. 24).

    Eine Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes ist nur dann rechtswidrig (ermessensfehlerhaft), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1966 - BVerwG 4 C 291.65 - RzF 7 zu § 4 FlurbG; Beschl. v. 06.01.1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 08.11.1989 - BVerwG 5 B 124/89 -, juris; Beschl. v. 21.10.1996 - BVerwG 11 B 69/96 -, juris RdNr. 5).

    Kein Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes geometrisch geformtes Planungsgebiet eingehalten oder festgestellt wird und dass er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, a.a.O. RdNr. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 RdNr. 4).

  • OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 8 D 35/01

    Flurbereinigungsrecht, Unternehmensflurbereinigung, Einleitungsvoraussetzungen,

    a) Hier ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aus besonderem Anlass eine Enteignung zur Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken zulässig (zur Enteignungszulässigkeit als Anordnungsvoraussetzung s. BVerwGE 82, 205, 209; BVerwGE 71, 108, 119 und Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, anders noch Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 87 Rdn. 15).

    Die Unternehmensflurbereinigung dient zwar zuvorderst der Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden (fremdnützigen) Vorhabens; dies schließt es aber nicht aus, zugleich (nachrangig) auch privatnützige Zwecke zu verfolgen, die nicht nur in der solidarischen Folgenminderung, also in der Verteilung des unternehmensbedingten Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern liegen können, sondern auch in einer Neuordnung der Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort, wo dies allein aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung nicht unbedingt geboten wäre (BVerwGE 80, 340, 432; s. auch Beschluss vom 19. Mai 1989 - 5 B 15/89 -, Buchholz 424.01 § 87 Nr. 13 und vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9).

    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung des angegriffenen Anordnungsbeschlusses und des Widerspruchsbescheids in erster Linie dazu dienen soll, die für das Unternehmen benötigten Flächen im Nationalpark bereitzustellen, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen verursachten Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu mindern, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224, 230 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9 S. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 7 S 3362/11

    Gleichzeitige Regelflurbereinigung und Unternehmensflurbereinigung

    Um den Landabzug zu senken, durfte das Landesamt das Gebiet so abgrenzen, dass auch die über das Gebiet verstreut liegenden Ersatzflächen des Unternehmensträgers einbezogen werden konnten (vgl. BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG; Senatsurt. v. 06.05.1991 - 7 S 766/90 -, RzF - 45 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG).

    Insoweit bedarf es freilich einer eigenständigen Begründung dafür, dass das - hier einheitliche - Verfahrensgebiet auch zur möglichst vollkommenen Erreichung des Regelzwecks erforderlich ist (vgl. zur jeweils eigenständigen Begründung der Anordnungsvoraussetzungen im "kombinierten" Verfahren Senatsurt. v. 15.03.1984, a.a.O.; auch BVerwG, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 7 S 663/14
    Zwar mag es zweifelhaft sein, ob der Zweck der hier allein in Rede stehenden Unternehmensflurbereinigung (weiterhin) die Einbeziehung des Gewanns xxxxxxxxxx und damit auch ihres Grundstücks erforderte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, =RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG).

    Zwar haben die Beteiligten an einem Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.04.1970 - IV C 47 .66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 , Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9 , Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -, RdL 1989, 16 ).

    Allerdings wird auch in einem solchen Verfahren versucht, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den Landverlust, der durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetreten ist, voll auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988, a.a.O., Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -. NuR 1989, 343 , Beschl. v. 06.01.1987, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2015 - 15 KF 24/13

    Einleitungsbeschluss; Enteignung; Ermessen; Planfeststellung;

    f) Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren bereits angeordnet werden, wenn das fachrechtliche Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, lediglich eingeleitet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, juris).

    Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ist nur dann rechtswidrig, wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, juris).

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 51.87

    Unternehmensflurbereinigung - Flurbereinigungsverfahren - Landverlust -

    Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung zu dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluß auch dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, daß sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; Senatsbeschluß vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 7 S 820/12

    Flurbereinigung: Wegefläche als privilegierte Hoffläche

    Zwar haben die Beteiligten an einem Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 - IV C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -).

    Allerdings wird auch in einem Unternehmensverfahren versucht, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetretenen Landverlust voll auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -, RdL 1989, 16, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, Beschl. v. 06.01.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 129.86

    Wertermittlung eines Grundstücks im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Dabei ist davon auszugehen, daß bei einem Flurbereinigungsverfahren zur Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen nach den §§ 87 bis 89 FlurbG grundsätzlich alle für die Regelflurbereinigung geltenden Vorschriften Anwendung finden, sofern nicht die vorgenannten Bestimmungen selbst einschränkende oder ergänzende Vorschriften enthalten (s. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Rdnr. 31 zu § 87 FlurbG), so wie sich z. B. aus § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG ergibt, daß die Voraussetzungen des § 1 FlurbG für sog. Unternehmensflurbereinigungen nicht vorzuliegen brauchen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - <RdL 1970, 194> und 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - ).

    Denn im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Januar 1987, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Quadflieg, a.a.O., Rdnr. 51 zu § 88 FlurbG).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 8 R 1/20

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung

    Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - juris Rn. 12).

    Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987, a.a.O., juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. April 2018 - 15 KF 12/16 -, juris Rn 77).

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 B 19.01

    Wertgleiche Landabfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2015 - 7 S 804/13

    M. u.a. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Markgröningen

  • BVerwG, 15.03.2010 - 9 B 90.09

    Unternehmensflurbereinigung; Abfindung der Teilnehmer; Wertermittlung

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2015 - 15 KF 6/13

    Abfindung; Abfindungsdefizit; Bauerwartungsland; Enteignung;

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2016 - 15 MF 8/16

    Einleitungsbeschluss; Flurbereinigungsplan; vereinfachtes

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2020 - 15 KF 28/17

    Abfindung, wertgleiche; Bestandteil, wesentlicher; Bewertung; Bodenbestandteil;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 8 K 7/16

    Landabzug bzw- -abfindung und Unternehmensflurbereinigung

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 15 KF 12/08

    Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG bei

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2004 - 7 S 2316/03

    Flurbereinigungsrechtliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes als

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 52.87

    Gebietsabgrenzung für die Unternehmensflurbereinigung - Übernahme der Kosten für

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2013 - 15 KF 1/11

    Anspruch eines Teilnehmers auf eine wertgleiche Abfindung in Land bei einer

  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 2.87

    Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Einbuße an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 2.15

    Fortführung bzw. Erweiterung eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 - 70 A 3.21

    Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften; Schäferei;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 - 8 R 4/19

    Anfechtung der Verkleinerung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 7 C 18/15

    Bodenordnungsverfahren ; geringfügige Erweiterung des Verfahrensgebiets;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 3.15
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